Was kann gefördert werden?
Arbeitsleistung für Handwerkerleistungen von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 angefallen sind. Diese Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
Dazu zählen beispielsweise:
Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
Wie hoch ist die Förderung?
2024 – max. 2.000 € pro Person sowie Wohneinheit
2025 – max. 1.500 € pro Förderwerber sowie Wohneinheit
Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Schlussrechnung mindestens 250 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Ein Förderantrag kann mehrere Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) beinhalten. Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) mit einer ausgewiesenen Arbeitsleistung unter 250 € (ohne Umsatzsteuer) werden für die Berechnung der Förderung nicht berücksichtigt.
Besteht eine Möglichkeit zur Kombination mit anderen Förderungen?
Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden. Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden! Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.